Gericht: keine Verjährung der Nachvergütungsansprüche gegen GEMA und VG Wort in drei Jahren (AG Berlin-Charlottenburg, Versäumnisurteil vom 10.1.2017, Az. 225 C 238/15, nrk)

Nachdem der BGH und das Kammergericht Berlin entscheiden hatten, dass die Verwertungsgesellschaften VG Wort und GEMA den Autoren, Schriftsteller, Journalisten, Komponisten, Textdichter und sonstigen Urhebern rechtswidrig und treuwidrig seit Jahrzehnten in erheblichem Umfang eingenommene Gelder aus der Kopiervergütung u.a. vorenthalten haben, lässt insb. die VG Wort nichts unversucht, die berechtigten Nachvergütungs-Forderungen der Autoren und Urheber auf eine Zeitraum von drei Jahren zu begrenzen (bis 2012). Dazu beruft sie sich auf Rechtsgutachten, wonach die Ansprüche für frühere Jahre verjährt seien (allerdings verweigert sie selbst ihren Mitgliedern die Einsicht in diese Gutachten). ... mehr

Wir sind hingegen der Auffassung, dass die Ansprüche der Autoren und Urheber eine Zeitraum von zehn Jahre umfassen. Das wurde nun von einem ersten deutschen Gericht bestätigt: Das AG Berlin-Charlottenburg hat mit Versäumnisurteil vom 10.1.2017, Az. 225 C 238/15 (nicht rechtskräftig) auf die Klage eines Komponisten auf Nachvergütung und Auskunftserteilung bis einschl. 2009 (auf mehr war nicht geklagt worden) die GEMA antragsgemäß verurteilt und damit bestätigt, dass nicht von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen ist.

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