LG Hamburg: Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Geräteabgaben (LG Hamburg, U.v. 11.2.2015, Az. 408 HKO 59/12)

Im Verfahren auf Rückerstattung zu viel bezahlter Geräteabgaben hat das LH Hamburg mit Urteil vom 11.2.2015 (Az. 408 HKO 59/12, rechtskräftig) einem von KVLEGAL vertretenen PC-Hersteller gegen einen Komponentenlieferanten einen Rückerstattungsanspruch zugesprochen. Die rechtskräftige Entscheidung des LG Hamburg zu Gunsten unserer Mandantin wurde mittlerweile in GRUR-RS 2015, 07286 und ZUM-RD 2016, 202 veröffentlicht, und Entscheidungsbesprechungen von N. Küster in GRUR-Prax 2015, 192 und von RA Dr. Verweyen in MMR-Aktuell 2015, 368706.

Hintergrund: in "grauer Vorzeit" hatten sich Industrieverbände und Verwertungsgesellschaften auf eine Geräteabgabe für zum Einbau bestimmte Brenner von über 9,- EUR geeinigt. Diese Abgabe war von dem von uns vertreten PC-Hersteller, wie von den meisten anderen Herstellern, u.a. in 2008 und 2009 über den Komponenten-Einkaufspreis an die Hersteller- und Importeure von Brenner gezahlt worden. In 2010 hatten allerdings ZPÜ und Verwertungsgesellschaften einen neuen Brenner-Tarif von unter 2,- EUR aufgestellt und veröffentlicht, und zwar – ihrer üblichen, nach diesseitigem Dafürhalten allerdings rechtswidrigen ständigen Praxis entsprechend – "mit Rückwirkung" auf den 1.1.2008. Demnach hatten die PC-Hersteller für jeden Brenner bis zu 7,- EUR zuviel bezahlt.
Der Tarif für zum Einbau bestimmte Brenner ist im Zuge des von der ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften aufgestellten PC-Tarifs neu bestimmt worden, nachdem das OLG München mit Urteil vom 29.4.2010 eine von RA Dr. Verweyen erwirkte einstweilig Untersagungsverfügung vom 19.2.2010 (OLG München, Az. 6 WG 6/10) wieder aufgehoben hatte. Im Streit um die Zulässigkeit der einseitigen Aufstellung eines Tarif für die PC-Abgabe nach §§ 54 ff. UrhG zwischen ZItCo e.V. sowie ZPÜ und Verwertungsgesellschaften hat das OLG München die Tarifausstellung zunächst untersagt. In seiner Begründung im Urteil vom 29.4.2010 weist das OLG auf die unklare Rechtslage hin, u.a. darauf, dass der Gesetzgeber bei Reformierung des UrhWG den Fall, dass sich die Interessenvertretung einer Branche auf Herstellerseite spaltet, offensichtlich nicht bedacht hat. Für die Branche der Computer-Hersteller bedeutsamer sind allerdings die Ausführung des OLG München dazu, dass der von ZPÜ und Verwertungsgesellschaften aufgestellte PC-Tarif den Mitgliedern des ZItCo e.V. gegenüber keine verbindliche Wirkung entfaltet; wörtlich führt das OLG aus:

"Einen betragsmäßig durchsetzbaren Anspruch auf Urheberrechtsabgaben gegen die vom Antragssteller [dem ZItCo e.V.] vertretenen Hersteller kann den Antragsgegnerinnen [ZPÜ und VG Wort] nur ein zwischen den Parteien geschlossener Gesamtvertrag, ein angenommener Einigungsvorschlag der Schiedsstelle, ein in Anwendbarkeit und Angemessenheit nicht bestrittener Tarif oder ein gerichtlich festgesetzter Gesamtvertrag vermitteln. Der Tarif, den die Antragsgegnerinnen aufzustellen beabsichtigen, kann in eine solche Anspruchsgrundlage allenfalls münden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle und in dessen Rahmen die empirische Untersuchung durchgeführt worden ist."

+49 30 5156599-80
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