BGH hebt Verurteilung von ZItCo-Mitglied zur Zahlung von PC-Abgabe auf

Mit Urteil vom 30.11.2011, Az. I ZR 59/10 hat der BGH in einem u.a. von RA Dr. Verweyen begleiteten Verfahren die Verurteilung eines Computerherstellers zur Erteilung von Auskunft und Zahlung einer PC-Abgabe von über 18,- EUR je hergestelltem PC von 2002 bis 2007 einschl. nach altem Urheberrecht durch das OLG München aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen. Dies ist das erste Verfahren dieser Art, das vom BGH entschieden wurde. Die Begründung liegt noch nicht vor, der BGH äußerte in der mündlichen Verhandlung allerdings Zweifel an der technischen Eignung und entspr. Zweckbestimmtheit von PCs zur Anfertigung abgabepflichtiger Kopien nach § 53 UrhG a.F. (sog. Privatkopien). ... mehr

Pressemeldung des ZItC e.V.:

PC-ABGABE: BGH HEBT VERURTEILUNG EINES ZITCO-MITGLIEDS DURCH DAS OLG MÜNCHEN AUF!

In den zwischen dem PC-Herstellerverband ZItCo e.V. und den Verwertungsgesellschaften heftig umstrittenen Frage der PC-Abgabe nach "altem" Urheberrecht kommt Bewegung.

Von der Schiedsstelle und dem OLG München war ein ZItCo-Mitgliedsunternehmen zur Auskunft über die Anzahl der von ihm zwischen dem 1.1.2002 und dem 31.12.2007 hergestellten "PCs mit eingebauter Festplatte" verurteilt worden, sowie zur Zahlung von 15,- EUR (Schiedsstelle) bzw. 18,42 EUR (OLG München) je hergestelltem PC. Auf die Revision des ZItCo-Mitglieds, die vom ZItCo durch RA Dr. Verweyen unterstützt wurde, hat der BGH das Urteil des OLG München nun vollständig aufgehoben, und die Sache an das OLG München zurückverwiesen.

Nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung vor dem BGH wird sich das OLG München gründlicher mit der Frage zu befassen haben, ob und welche PCs im streitgegenständliche Zeitraum überhaupt zur Anfertigung relevanter Vervielfältigungen geeignet und dazu bestimmt waren. Auch die vom EuGH in der Padawan-Entscheidung aufgeworfenen Fragen dürften dann eine erhebliche Rolle spielen. (BGH, U.v. 30.11.2011, Az. I ZR 59/10)

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