EuGH: GERÄTEABGABEN EUROPARECHTSWIDRIG (EuGH, U.v. 12. November 2015, Rs. C‑572/13 – Hewlett-Packard Belgium SPRL ./. Reprobel SCRL)

Update: eine Ausführliche Analyse der Reprobel-Entscheidung des EuGH und ihrer Auswirkungen von RA Dr. Verweyen ist in Heft 1 der GRUR Int. im Januar 2016 erschienen.

Im gestern bekannt gewordenen "Reprobel"-Urteil (Urt.v. 12. November 2015, Rs. C‑572/13, Hewlett-Packard Belgium SPRL ./. Reprobel SCRL) hat der EuGH das auch in Deutschland u.a. von VG Wort und VG Bild-Kunst praktizierte Verfahren, die Einnahmen aus den Geräte- und Leermedienabgaben teilweise an die Verwerter (Verlage u.a.) urheberrechtlicher Leistungen auszuschütten, für rechtswidrig erklärt: ... mehr

"2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 stehen nationalen Rechtsvorschriften wie denen, um die es im Ausgangsverfahren geht, entgegen, die es dem Mitgliedstaat gestatten, einen Teil des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren, ohne dass die Verleger verpflichtet sind, die Urheber auch nur indirekt in den Genuss des ihnen vorenthaltenen Teils des Ausgleichs kommen zu lassen."

Ebenfalls hat der EuGH in diesem Urteil seine Rechtsprechung zu den Geräte- und Leermedienabgaben und zum "gerechten Ausgleich" nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) und lit. b) der InfoSoc-RiL 2001/29/EG bestätigt (insb. Entscheidungen "Padawan", "Amazon" und "ACI Adam") und um wichtige Aspekte erweitert. Der Gerichtshof (Vierte Kammer) hat für Recht erkannt:

  1. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass in Bezug auf den darin enthaltenen Begriff „gerechter Ausgleich" danach zu unterscheiden ist, ob die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung von einem beliebigen Nutzer angefertigt wird oder von einer natürlichen Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke.
  2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 stehen nationalen Rechtsvorschriften, mit denen wie mit denjenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, ein einheitliches System zur Einziehung des gerechten Ausgleichs geschaffen wird, das sich auch auf Vervielfältigungen von Notenblättern erstreckt, grundsätzlich entgegen, und sie stehen nationalen Rechtsvorschriften entgegen, mit denen ein einheitliches System zur Einziehung des gerechten Ausgleichs geschaffen wird, das sich auch auf rechtswidrige, mittels unrechtmäßiger Quellen erstellte Vervielfältigungen erstreckt.
  3. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 stehen nationalen Rechtsvorschriften wie denen, um die es im Ausgangsverfahren geht, entgegen, durch die ein System geschaffen wird, das zur Finanzierung des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs zwei Vergütungsformen miteinander kombiniert, und zwar zum einen eine Pauschalvergütung, die vor dem Vervielfältigungsvorgang vom Hersteller, Importeur oder innergemeinschaftlichen Abnehmer von Geräten, mit denen geschützte Werke vervielfältigt werden können, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, entrichtet wird, und zum anderen eine anteilige, nach dem Vervielfältigungsvorgang zu entrichtende Vergütung, die lediglich als Einheitspreis, multipliziert mit der Zahl vorgenommener Vervielfältigungen, festgelegt und den natürlichen oder juristischen Personen auferlegt wird, die diese Vervielfältigungen vornehmen, sofern
    – die im Vorhinein entrichtete Pauschalvergütung allein anhand der Geschwindigkeit, mit der das betreffende Gerät Vervielfältigungen vornehmen kann, berechnet wird;
    – die nachträglich entrichtete anteilige Vergütung davon abhängt, ob der Vergütungspflichtige an der Einziehung dieser Vergütung mitgewirkt hat;
    – das kombinierte System insgesamt nicht mit Mechanismen, u. a. für die Rückerstattung, ausgestattet ist, die eine ergänzende Anwendung der Kriterien des tatsächlichen Nachteils und des pauschal ermittelten Nachteils hinsichtlich der verschiedenen Kategorien von Nutzern erlauben."

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung bestehen erneut erhebliche Bedanken daran, ob die deutschen Vorschriften zu den Geräte- und Speichermedien in §§ 54 ff. UrhG mit den Vorgaben des Europarechts, insb. der sog. InfoSoc-RiL und der Rechtsprechung des EuGH, in Einklang zu bringen sind:

So sieht das deutsche Recht entgegen den Vorgaben des EuGH keinerlei Differenzierung zwischen privat und geschäftlich genutzten Geräten und Speichermedien und kein System der Rückerstattung zu viel bezahlter Abgaben vor (EuGH – Padawan; EuGH – Amazon; EuGH – Reprobel, Leitsatz 1 und 4).
Zudem gelten entgegen den Vorgaben des EuGH nach § 53 Abs. 1 UrhG auch rechtswidrige Vervielfältigungen als "legale", nach §§ 54 ff. UrhG auszugleichende

Vervielfältigungen, die aus einer Quelle stammen, deren Rechtswidrigkeit nicht "offensichtlich" ist (EuGH – ACI Adam; EuGH – Reprobel, Leitsatz 3).
Schließlich sieht auch das deutsche Recht, neben der von den Herstellern, Importeuern und ggf. Händlern entsprechender Geräte zu zahlenden Pauschalabgabe (§§ 54, 54b UrhG) eine zusätzliche Abgaben der Betreiber (Universitäten, Schulen, Bibliotheken) entsprechender Geräte vor, § 54c UrhG (EuGH – Reprobel. Leitsatz 4).

Die Abgaberegelungen im österreichische Urheberrecht hatte der Handelsgerichtshof Wien bereits für unvereinbar mit Europarecht und damit für unanwendbar erklärt.

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