PC-Abgabe: Unternehmen und Händler haben Anspruch auf Rückerstattung – Handlungsbedarf!

Nach dem neuen PC-Tarif (s. auch hier und  hier) haben seit dem 1. Januar 2014 Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen für die von ihnen erworbenen PCs gegen die Zentralstelle für Private Überspielungsrechte ZPÜ, die VG Wort und die VG Bild-Kunst einen Rückerstattungsanspruch i.H.v. mindestens 7,35 EUR (zzgl. MwSt.) je erworbenem Gerät zu (vgl. PC-Tarif, S. 16 ff.; Hintergrund ist das "Amazon"-Urteil des EuGH)
Auch IT-Händler können die Rückerstattung i.H.v. min. 7,35 EUR für jedes Gerät geltend machen, dass sie an Unternehmen, Behörden oder eine Bildungseinrichtung (Uni, Schule, etc.) verkauft haben und dabei nur die (niedrigere) Abgabe für sog. "Business-PC" (nach Tarif: 4,00,- EUR) berechnet haben.
Zu Geltendmachung ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag direkt an die ZPÜ zu stellen (da dir ZPÜ entgegen  ihre Ankündigung im Tarif dafür noch kein Muster zur Verfügung stellet, müsste ein formloser Antrag genügen), der "für jeden Verkauf" folgende Angaben enthalten muss:

  • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;
  • Firma, Anschrift, USt-ID des Endabnehmers, an den die PCs veräußert wurden;
  • Firma, Anschrift und USt-ID der Bezugsquelle, von der der Händler die verkauften PCs bezogen hat.

Außerdem ist dem Antrag die Einkaufsrechnung beizufügen sowie eine (schriftliche, elektronische, oder dokumentierte telefonische) Erklärung des Endabnehmers (Unternehmen, Behörden, Bildungseinrichtungen), dass er "die von ihm erworbenen PCs im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben" hat.
Entsprechende Sonderregeln bestehen für Konzern-Einkaufsgesellschaften und IT-Leasing-Unternehmen.
Die ZPÜ behält sich vor, keine Rückerstattung vorzunehmen, wenn "begründet Zweifel" daran bestehen, dass für die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die höhere Abgabe für Verbraucher-PC gezahlt und an die Händler weitergegeben (eingepreist) wurde. Um dieses Risiko zu minimieren sollten Händler darauf achten, dass auf ihren Eingangsrechnungen der richtige, höherer Abgabebetrag (nach Tarif 13,1875 EUR) ausdrücklich aufgeführt ist, ähnlich wie die Mehrwertsteuer. Ebenso sollten auf den Ausgangsrechnungen die an die Endkunden (Unternehmen, Behörden, Bildungseinrichtungen) berechnete niedrigere PC-Abgabe (nach Tarif 4,00,- EUR) ausdrücklich ausgewiesen sein.
S. auch hier und hier.

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