Tarife der ZPÜ unverbindlich (OLG München, Urteil vom 29.4.2010, Az. 6 WG 6/10 – ZItCo e.V. ./. ZPÜ)

Mit Urteil vom 29.4.2010 hat das OLG München in dem Verfügungsverfahren Az. 6 WG 6/10 – ZItCo e.V. ./. ZPÜ (veröffentlicht in GRUR-RR 2010, 278 m. Anm. Kröber), festgestellt, dass die von der ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften einseitig aufgestellten Tarife für die Geräte-und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG den betroffenen Unternehmen gegenüber keine verbindliche Wirkung entfalten:  ... mehr

"Einen betragsmäßig durchsetzbaren Anspruch auf Urheberrechtsabgaben gegen die vom Antragssteller [dem ZItCo e.V.] vertretenen Hersteller kann den Antragsgegnerinnen [ZPÜ und VG Wort] nur

  • ein zwischen den Parteien geschlossener Gesamtvertrag,
  • ein angenommener Einigungsvorschlag der Schiedsstelle,
  • ein in Anwendbarkeit und Angemessenheit nicht bestrittener Tarif oder
  • ein gerichtlich festgesetzter Gesamtvertrag

vermitteln.

Der Tarif, den die Antragsgegnerinnen aufzustellen beabsichtigen, kann in eine solche Anspruchsgrundlage allenfalls münden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle und in dessen Rahmen die empirische Untersuchung durchgeführt worden ist."

Insoweit Industrieverbände mit der ZPÜ Gesamtverträge über eine PC-Abgabe etc. abgeschlossen haben, bindet dies nur diejenigen Mitgliedsunternehmen des jew. Verbandes, die einem solchen Gesamtvertrag beigetreten sind; das sind zZ. insb. Mitgliedsunternehmen des BCH e.V. Der BITKOPM e.V. hat aufgrund Intervention einiger Mitglieder des ZItCo e.V. (LG Berlin, B.v. 23.12.2009, 16 O 537/09) bisher keinen Gesamtvertrag betreffend PC mit der ZPÜ abgeschlossen. Der ZItCo e.V. lehnt eine PC-Abgabe bereits dem Grunde nach ab, und hält jedenfalls die von der ZPÜ geforderten Beträge für drastisch überhöht.

S. auch Meldung bei heise resale, hier.

Wenn Sie hierzu, oder generell Fragen zu den urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienabgaben haben, sprechen sie uns gerne an!

RA Dr. Urs Verweyen berät seit über 12 Jahren Gerätehersteller, Importeure und Händler von PC, Mobiltelefone, Tablets, MP3-Playern und anderen Geräten der Unterhaltungselektronik, USB-Sticks, und ext. Festplatten, andere Speichermedien, etc. gegen die Forderungen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ und der VG Wort, VG Bild-Kunst und anderer Verwertungsgesellschaften, und führen eine Vielzahl von Schiedsstellen- und Gerichtsverfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof BGH und dem Bundesverfassungsgericht!

 

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