Presseverleger-Leistungsschutzrecht (LSR) "sehr schlechtes Gesetz" (LG Berlin, B.v. 8.5.2017, Az. 16 O 546/15)

In dem Verfahren der Verwertungsgesellschaft VG Media, die die Leistungsschutzrechte der Presseverleger nach den neuen, bereits im Gesetzgebungsverfahren heftig kritisierten §§ 87f – 87h UrhG wahrnehmen soll, gegen Google Inc. auf Schadenersatz wegen der Nutzung von 'Presseerzeugnissen' in den Google-Diensten Suche, Bildersuche und News hat das LG Berlin harsche Kritik an dem Ausgestaltung des Gesetzes geäußert; es handele sich um ein "sehr schlechtes Gesetz, das viele Fragen aufwirft."  ... mehr

Zudem sei zweifelhaft, ob die Vorschriften über das Presseverleger-Leistungsschutzrecht überhaupt angewendet werden kann. Nach Ansicht des LG Berlin hätte das Gesetz nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG notifiziert, d.h.vor seinem Inkrafttreten der Europäischen Kommission vorgelegt und mehrere Monate evaluiert werden müssen. Ein solches Notifizierungsverfahren wurde (kurz vor dem Ende der damaligen, schwarz-gelben Legislaturperiode) nicht durchgeführt, weswegen Zweifel an der Anwendbarkeit der Vorschriften bestehen:

"Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen Vorschriften, die unter Verstoß gegen die Vorlage- (Notifizierungs-)Pflicht nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG … zustande gekommen sind, dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden. Sie sind unanwendbar (EuGH, Urteil vom 30.04.1996 – C – 194/94 – CIA Security International/Signalson – = EuZW 1996, 379 Rdnr. 54 = NJW 1997, 1062)."

Maßgeblich ist, ob es sich mit den Vorschriften um "eine technische Vorschrift im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG" handelt, die auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielen:

"Nach Art. 1 Nr. 11 der genannten Richtlinie umfasst der Begriff der "technischen Vorschrift" auch Vorschriften betreffend Dienste. Eine "Vorschrift betreffend Dienste" wird in Art. 1 Nr. 5 der genannten Richtlinie beschrieben als "eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Nummer 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielt." Der in Bezug genommene Art. 1 Nr. 2 der genannten Richtlinie definiert den "Dienst" als eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung"."

Dies ist nach Ansicht des LG Berlin beim Presseverleger-LSR der Fall:

"Nach Ansicht der Kammer erfüllt die in Rede stehende nationale Vorschrift diese Voraussetzungen. 87 f UrhG weist dem Hersteller eines Presseerzeugnisses das ausschließliche Recht zu, das Presseerzeugnis oder Teile davon (ausgenommen einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen. § 87 Abs. 4 UrhG erklärt die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen davon für zulässig, wenn sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Daraus folgt, dass eine öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen davon nur dann unzulässig ist, wenn sie durch einen gewerblichen Anbieter von Suchmaschinen oder einen gewerblichen Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, erbracht wird, jedoch zulässig bleibt, wenn sie durch andere Nutzer einschließlich anderer gewerblicher Nutzer vorgenommen wird. Das Gesetz billigt dem Leistungsschutzberechtigten ein Verbietungsrecht nur gegenüber gewerblichen Anbietern von Suchmaschinen oder Anbietern von Diensten zu, die Inhalte entsprechend aufbereiten, wahrend es bei der öffentlichen Zugänglichmachung durch andere, auch gewerbliche, Nutzer nicht besteht.

Anbieter von Suchmaschinen erbringen eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft im Sinne des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG …"

Das Landgericht hat das Verfahren daher mit Beschluss vom 8.5.2017, Az. 16 O 546/15 ausgesetzt und zunächst den Europäischen Gerichtshof zur verbindlichen Klärung dieser Fragen angerufen.

Pressemeldung des Landgerichts
Beschluss des Landgerichts
Meldung von heise

Interview mit RA Dr. Verweyen m. Bloomberg BNA/Jabeen Bhatti: „German Court Questions Press Publishers' Copyright Law"14. Februar 2017

Richtlinie 98/34/EG, Fassung vom 22. Juni 1998
Richtlinie 98/34/EG, Änderungen vom 20. Juli 1998

Artikel 8 Richtlinie 98/34/EG (geänderte Fassung v. 20. Juli 1998)
(1) Vorbehaltlich des Artikels 10 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.
Gegebenenfalls – sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist – übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist.
Die Mitgliedstaaten machen eine weitere Mitteilung in der vorgenannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so übermitteln die Mitgliedstaaten, sofern verfügbar, ebenfalls eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 (8) und im Fall eines neuen Stoffes nach den Grundsätzen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG (9) durchgeführt wird.
Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entwurf einer technischen Vorschrift und alle ihr zugegangenen Dokumente. Sie kann den Entwurf auch dem nach Artikel 5 eingesetzten Ausschuß und gegebenenfalls dem jeweils zuständigen Ausschuß zur Stellungnahme vorlegen.
In bezug auf die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach Artikel 1 Nummer 11 Absatz 2 dritter Gedankenstrich können die Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten sich nur auf diejenigen Aspekte der Maßnahme, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder – in bezug auf Vorschriften betreffend Dienste – ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Maßnahme beziehen.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf einer technischen Vorschrift unterbreitet hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich berücksichtigt.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit.
(4) Die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, dies wird von dem notifizierenden Mitgliedstaat ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag ist zu begründen.
Der in Artikel 5 genannte Ausschuß und die staatlichen Verwaltungen können im Fall eines solchen Antrags die Sachverständigenmeinung natürlicher oder juristischer Personen einholen, die gegebenenfalls im privaten Sektor tätig sind; sie lassen dabei die nötige Vorsicht walten.
(5) Ist ein Entwurf für technische Vorschriften Bestandteil einer Maßnahme, die aufgrund anderer verbindlicher Gemeinschaftsakte der Kommission im Entwurfsstadium mitgeteilt werden muß, so können die Mitgliedstaaten die Mitteilung gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses anderen Rechtsakts übersenden, sofern förmlich darauf hingewiesen wird, daß die Mitteilung auch diese Richtlinie betrifft.
Reagiert die Kommission im Rahmen dieser Richtlinie nicht auf den Entwurf einer technischen Vorschrift, so hat dies keinen Einfluß auf eine Entscheidung, die aufgrund anderer Rechtsakte der Gemeinschaft getroffen werden könnte.

Artikel 1 Richtlinie 98/34/EG (geänderte Fassung v. 20. Juli 1998):
Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2. 'Dienst': eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.
Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck
– 'im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung' eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;
– 'elektronisch erbrachte Dienstleistung' eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;
– 'auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung' eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.
Eine Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste findet sich in Anhang V.
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:
– Hörfunkdienste;
– Fernsehdienste gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/552/EWG.

5. 'Vorschrift betreffend Dienste': eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Nummer 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluß von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielen.
Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der Telekommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie 90/387/EWG (*) unterliegen.
Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der in Anhang VI nicht erschöpfend aufgeführten Finanzdienstleistungen unterliegen.
Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder hierfür gelten; ausgenommen hiervon ist Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie.
Im Sinne dieser Definition
– gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt;
– ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt.

11. 'Technische Vorschrift': Technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der in Artikel 10 genannten Bestimmungen – die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.
Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:
– die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes oder Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten läßt;
– die freiwilligen Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;
– die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder die Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluß haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.
Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer von der Kommission vor dem 5. August 1999 im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 5 zu erstellenden Liste aufgeführt sind.
Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen."

+49 30 5156599-80
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