Urheber erbringen gegenüber Herstellern/Importeuren keine umsatzsteuerpflichtigen Dienstleistungen (EuGH, Urteil vom 18.01.2017, RS. C-37/16 – Minister Finansów / SAWP)

Mit Urteil vom 18. Januar 2017 in der Rechtssache C-37/16 des "Minister Finansów" (Finanzminister, Polen) gegen die polnische Verwertungsgesellschaft SAWP (Künstlervereinigung von Aufführenden musikalischer Werke mit oder ohne Text) hat der EuGH klargestellt, dass für urheberrechtliche Geräteabgaben keine Mehrwertsteuer nach der Mehrwertsteuerrichtlinie geschuldet ist. ... mehr

Da in Bezug auf die Frage der Mehrwertsteuerpflicht für urheberrechtliche Geräteabgaben in Polen sich widersprechende Rechtsprechungslinien bestanden, hatte der Oberste Verwaltungsgerichtshof in Polen im Zuge eines Rechtsstreits der Parteien eine entsprechende Vorlagefrage an den EuGH gerichtet, die dieser wie folgt beantwortete:

"Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Inhaber von Vervielfältigungsrechten zugunsten der Hersteller und Importeure von unbespielten Datenträgern und Geräten zur Aufzeichnung und Vervielfältigung, von denen Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für Rechnung der Rechtsinhaber, aber im eigenen Namen Abgaben auf den Verkauf dieser Geräte und Datenträger erheben, keine Dienstleistung im Sinne dieser Richtlinie erbringen."

Der EuGH verneint die einschlägigen Voraussetzungen der Mehrwertsteuerrichtlinie, die vorliegen müssten, damit Umsätze, die die Rechteinhaber bzw. die Verwertungsgesellschaften durch Abgaben auf Geräte und Speichermedien erzielen, der Mehrwertsteuer unterliegen. Es sei schon kein Rechtsverhältnis ersichtlich, dass aber Grundvoraussetzung für die Erbringung einer "Dienstleistung" i.S.v. Art. 24 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist. Zwischen den Inhabern der Vervielfältigungsrecht bzw. der Verwertungsgesellschaften und den Herstellern und Importeuren von unbespielten Datenträgern und Geräten zur Aufzeichnung und Vervielfältigung werden keine gegenseitigen Leistungen ausgetauscht, sondern die Abgabepflicht der Hersteller und Importeure ist vielmehr im Gesetz geregelt. Zudem könne nicht angenommen werden, dass die Abgabepflicht der Hersteller und Importeure auf der Erbringung einer Dienstleistung beruht, für die sie den unmittelbaren Gegenwert darstellt. Unter Verweis auf sein Padawan-Urteil stellt der EuGH nochmals klar, dass urheberrechtliche Geräte- und Speichermedienabgaben dazu dienen, den gerechten Ausgleich zugunsten der Inahber von Vervielfältigungsrechten zu finanzieren, wobei der gerechte Ausgleich aber nicht als Gegenwert einer Dienstleistung anzusehen ist, sondern vielmehr im Zusammenhang mit dem Schaden steht, der sich für die Rechteinhaber aus der Vervielfältigung durch Privatkopien ergibt.

Folglich liegt keine Dienstleistung gegen Entgelt vor, wie es Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie jedoch für mehrwertsteuerpflichtige Umsätze verlangt.

Übertragbarkeit der Entscheidung auf deutsches Recht:

Da der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber richtlinienwidrigen Regelungen des nationalen Rechts auch im Steuerrecht gilt, dürfte die Entscheidung auch für die entsprechenden deutschen Regelungen des UStG relevant sein. Denn auch wenn im deutschen UStG in § 3 Abs. 9 UStG ausdrücklich geregelt wird, dass in den Fällen der §§ 54 UrhG die Verwertungsgesellschaften und die Urheber "sonstige Leistungen" (Leistungen die keine Lieferungen sind) ausführen, haben auch diese, um der Umsatzsteuer zu unterfallen, gem § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG "gegen Entgelt" zu erfolgen, was aber laut EuGH bei den urheberrechtlichen Geräteabgaben nicht der Fall ist, da der gerechte Ausgleich zugunsten der Inahber von Vervielfältigungsrechten gerade nicht als Gegenwert einer (sonstigen) Leistung anzusehen ist.

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